Inhalt |
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Name und Sitz
des Vereins |

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Der Verein führt den Namen "Geschichts-
und Heimatverein Lichtenstein e.V." Er ist mit Wirkung vom 29. Januar 1990 unter der
Nummer VR 741 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen. Die
Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Reutlingen anerkannt. |
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Zweck des Geschichts- und Heimatvereins
Lichtenstein e.V. ist: |
- Erfassen und Erforschen der Lichtensteiner Ortsgeschichte
in den Teilorten Holzelfingen, Honau und Unterhausen.
- Bewahrung und Pflege heimatkundlicher und geschichtlicher
Belange sowie deren Kommentierung.
- Unterstützung kultureller Veranstaltungen.
- Organisation von Vorträgen und Ausstellungen über
heimatkundliche und geschichtliche Vorgänge in Lichtenstein und der näheren Umgebung.
- Erwerb von bedeutsamen ortstypischen Gegenständen und
Dokumentationen, um diese ausschließlich gemeinnützig der Öffentlichkeit in Form von
Ausstellungen z.b. in einem Museum zugänglich zu machen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend der
vom Finanzamt gebilligten Fassung der Vereinssatzung verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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3.1 Erwerb |
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Mitglied des Vereins können auf Antrag alle
natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu
fördern und die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. |
3.2 Verlust |
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber mindestens zwei Monate vor Jahresende
erklärt werden. |
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Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des
Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen
Beschluss steht dem Betroffenen das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen, die
dann endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch
auf das Vermögen des Vereins. |
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Rechte und
Pflichten der Mitglieder |

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4.1 Rechte |
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Die Mitglieder sind berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und darüber abzustimmen
sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu
besuchen. |
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Die Mitglieder haben das Recht, eine
Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung zu verlangen. |
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Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. |
4.2 Pflichten |
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der
Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt: |
- für Einzelmitglieder 12,50
- für Familienmitgliedschaft 20,00
- für Schüler/Studenten 3,00
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Die Familienmitgliedschaft schließt Kinder bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr ein. |
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Personen, die sich um die Bestrebungen des
Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied
ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des
Vereins freien Zutritt. |
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6.1 Verwaltungsorgane |
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Verwaltungsorgane des Vereins sind die
Mitgliederversammlung sowie der Vorstand |
6.2 Beschlüsse |
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Beschlüsse dieser Organe werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
6.3 Sitzungen |
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Über die Sitzungen der Organe ist vom
Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen
und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen
Organs zur Einsicht auszulegen. |
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7.1 Durchführung |
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Die Mitgliederversammlung findet
jährlich einmal - spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres statt. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch
öffentliche Bekanntmachung mit Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde
Lichtenstein oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen. Anträge
an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor deren Durchführung
schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen. |
7.2 außerordentliche
Mitgliederversammlungen |
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Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern. Für die Bekanntmachung
gilt dann gleichfalls 7.1. Die Frist kann jedoch in dringenden Fällen auf drei Tage
gekürzt werden. |
7.3 Leitung |
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Die Mitgliederversammlung leitet der 1.
Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende. |
7.4 Beschlussfähigkeit |
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
7.5 Zuständigkeit |
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für |
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Berichts der
Kassenprüfer (die Entlastung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter vorgenommen),
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, wobei die Wahl
des 1. Vorsitzenden von einem aus der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter
vorgenommen wird,
- Aufstellung und Änderung der Satzung,
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des
Vorstandes bezüglich Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern,
- Entscheidungen, die der Vorstand an die
Mitgliederversammlung verwiesen hat,
- Auflösung des Vereins.
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8.1 Zusammensetzung |
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Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus |
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassier,
- dem Schriftführer / Pressereferenten sowie
- fünf Beisitzern.
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8.2 Wahl |
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Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wenn kein Mitglied widerspricht,
kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. |
8.3 Einberufung und
Beschlussfähigkeit |
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Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die mindestens drei Vorstandmitglieder
beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens sechs
Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Beratungen
und Entscheidungen, die ihnen selbst unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen, nicht
mitwirken. |
8.4 Gremien |
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Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben
Arbeitskreise bilden. |
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9.1 Vorstand |
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Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind je allein vertretungsberechtigt. |
9.2 Zuständigkeit |
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Der Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung
der gefassten Beschlüsse. |
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10.1 Verwaltung |
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Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt
der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. |
10.2 Vergütungen |
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Der Vorsitzende oder sonstige in der
Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet. |
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11.1 Zuständigkeit |
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Die laufenden Kassengeschäfte erledigt der
Kassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu quittieren,
intern Zahlungen bis zu einem Betrag von 100,00 DM je Einzelfall für den Verein zu
leisten, alle, die Kassengeschäfte des Vereins betreffenden Schriftstücke zu
unterzeichnen. |
11.2 Kassenprüfung und
-führung |
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Der Kassier fertigt zum Ende jeden
Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung
und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer
haben vorher die Kassenführung zu prüfen und vor der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht,
unvorhergesehene Kassenprüfungen vorzunehmen. |
11.3 Überschüsse und
Rücklagen |
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Überschüsse, die sich beim Kassenabschluss
ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben im nächsten Jahr zu
verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, mit der dann künftige Aufgaben nach § 2
gefördert werden können. |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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Eine Satzungs- und Zweckänderung kann nur in
der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in dieser Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für die Satzungsänderungen
die Vorschriften des BGB. |
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14.1 Durchführung |
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. |
14.2 Vereinsvermögen |
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Bei der Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen der Gemeinde Lichtenstein zu, falls es die Mitgliederversammlung nicht
einer Einrichtung mit gleichartigen gemeinnützigen Zielen zuspricht. Der Empfänger hat
das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. |